singleCol
03.03.2014

BGH Urteil vom 15.11.2012: Unwirksamkeit von insolvenzabhängigen Lösungsklauseln in Verträgen

In Verträgen werden häufig Lösungsklauseln für den Fall von Zahlungseinstellungen, des Insolvenzantrages oder der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei vereinbart. Diese insolvenzabhängigen Lösungsklauseln können dem Vertragspartner ein Recht zur fristlosen Kündigung oder ein Rücktrittsrecht einräumen oder den Vertrag unter die auflösende Bedingung des Eintritts insolvenzbezogener Umstände stellen.

In einem Urteil vom 15. November 2012 (Az. IX ZR 169/11) hat sich der BGH zu dem Meinungsstreit mit Bezug auf insolvenzabhängige Lösungsklauseln in Verträgen positioniert und hiermit vorinstanzliche anderslautende Urteile aufgehoben. Gemäß dem Urteil vom 15. November, verstoßen insolvenzabhängige Lösungsklauseln gegen § 119 InsO, da sie den Zweck des Erfüllungswahlrechtes des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO entgegenstehen.

Insolvenzabhängige Lösungsklauseln sind somit unwirksam, wenn nicht eine entsprechende Lösungsmöglichkeit durch ein Spezialgesetz vorgesehen ist.

Der Insolvenzverwalter soll die Möglichkeit haben für die Insolvenzmasse belastende Verträge kündigen zu können. Auf der anderen Seite soll der Insolvenzverwalter aber auch die Möglichkeit haben günstige oder zur Fortführung des Unternehmens notwendige Verträge weiterzuführen. Nach Ausführung des Gerichtes, würden pauschale insolvenzabhängige Lösungsklauseln somit in unzulässiger Weise die Rechte des Insolvenzverwalters gem. §§ 103 ff. InsO verkürzen.

Insolvenzunabhängige Lösungsklauseln hält der BGH jedoch weiterhin für wirksam. Diese Lösungsklauseln beziehen sich auf allgemeine Vertragsverletzungen wie z. B. Zahlungsverzug. Der BGH hält solche Klauseln für wirksam, da sie das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO nicht beschneiden.

Für die Praxis ergeben sich durch das jetzt vorliegende klarstellende Urteil Risiken aber auch Gestaltungsspielräume für die Vertragsparteien, die es zu erkennen und zu nutzen gilt.