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26.09.2019

Deutsche Thomas Cook meldet Insolvenz an. Was können Reisende tun?

Am Dienstag, dem 25.09.2019 hat auch der deutsche Reiseveranstalter Thomas Cook Insolvenz angemeldet und folgt damit dem Mutterkonzern aus Großbritannien. Was bedeutet diese Entwicklung für die ca. 140.000 Kunden der Marken Thomas Cook, Neckermann, Öger Tours, Air Marin und Bucher Reisen?

Nach der offiziellen Insolvenzanmeldung muss jetzt die Insolvenzversicherung einspringen. Reisende, deren Urlaub ausfällt, bekommen über diesen Weg ihr Geld zurück. Alle deutschen Pauschalreise-Veranstalter sind gesetzlich verpflichtet, die erhaltenen Kundengelder zu versichern (§ 651k BGB). Beleg dafür ist der so genannte Sicherungsschein, der mit der Buchungsbestätigung an die Kunden ausgegeben werden muss. Muss der Urlauber vor Ort etwa ein neues Rückflugticket aus der eigenen Tasche bezahlen, kann er sich die Mehrkosten anschließend direkt beim Versicherungsunternehmen wieder zurückholen. Abgesichert sind der gesamte Reisepreis für Flug, Hotel und andere Leistungen sowie Mehrkosten, die bei einer ungeplanten Rückreise bzw. einem Reiseabbruch auf den Urlauber zukommen können. Der Sicherungsschein ist damit ein sehr wichtiges Dokument für die Reise.

Zuständig ist in dem Fall der deutschen Thomas Cook ist die Zurich Versicherung. Für die operative Abwicklung von Ansprüchen der Reisenden hat die Zurich Versicherung die Karea AG beauftragt. Auch schon gebuchte Reisen werden nicht wie geplant stattfinden können. Betroffene sollten ihre Ansprüche jetzt bei dem Abwickler anmelden.

Wer bereits im Urlaubsort ist, hat Anspruch auch vor Ort im Hotel bleiben zu können, bis der Rücktransport organisiert ist.

Die Insolvenzversicherung springt aber nur für Kunden ein, die Pauschalreisen gebucht haben. Eine Pauschalreise besteht aus mindestens zwei Reisearten, also zum Beispiel Flug und Unterkunft. Einzelleistungen wie nur ein Flug oder nur die Übernachtungen in einem Hotel sind nicht versichert. Auch Veranstalter von Kreuzfahrten, Betreiber von Ferienparks und gewerbliche Anbieter von Ferienwohnungen sind hier in der gesetzlichen Pflicht.

Allerdings gibt es Ausnahmen: Handelt es sich um eine Kurzreise, die weniger als einen Tag dauert, keine Übernachtung miteinschließt und billiger als 75 Euro ist, kann der Veranstalter auf die Versicherung bzw. den Sicherungsschein verzichten. Gelegenheitsveranstalter sind ebenfalls nicht versicherungspflichtig – etwa ein Sportverein, der einmal im Jahr eine Mitgliederreise organisiert. Ausnahmen macht auch der Staat: Organisiert die öffentliche Hand Ausflüge, Klassenfahrten einer Schule oder eine Bildungsreise für Mitarbeiter, muss auch sie die Teilnehmergebühren nicht gegen Insolvenz versichern.