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04.03.2014

Neue Möglichkeiten der Eigenverwaltung und dem sogenannten Schutzschirmverfahren nach § 270 b InsO seit ESUG 01.03.2012

Gemäß § 270 InsO kann ein Schuldner die Eigenverwaltung selber beantragen. Es wird in diesem Fall kein (vorläufiger) Insolvenzverwalter vom zuständigen Gericht bestellt, sondern nur ein sogenannter (vorläufiger) Sachwalter. Dieser (vorläufige) Sachwalter hat wesentlich geringere Befugnisse als ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter.

Der (vorläufige) Sachwalter kann vom Schuldner selber vorgeschlagen werden. Wenn ein vorläufiger Gläubigerausschuss den (vorläufigen) Sachwalter ebenfalls vorschlägt, wird das Gericht im Normalfall von diesem Vorschlag nicht abweichen, es sei denn, der vorgeschlagene (vorläufige) Sachwalter hat nicht die vom Gesetz vorgegebene Sachkunde.

Bei nur drohend gegebener Zahlungsunfähigkeit kann ein Schuldner gemäß des neuen § 270 b InsO ebenfalls einen Antrag auf Eigenverwaltung stellen und den (vorläufigen) Sachwalter selber „mitbringen“. Auch dieser (vorläufige) Sachwalter muss natürlich den allgemeinen Anforderungen an einen (vorläufigen) Sachwalter erfüllen. Parallel mit dem Antrag auf Eigenverwaltung beim Amtsgericht, muss zur Dokumentation der drohenden Zahlungsunfähigkeit eine Bestätigung einer sogenannte „sachkundigen Person“ beigefügt werden. Diese Bestätigung besagt, dass zwar drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit  zum Zeitpunkt der Antragsstellung besteht.

Auf Antrag gibt das Gericht dem Schuldner dann eine Frist von längstens drei Monaten zur Aufstellung eines Insolvenzplans.

Dadurch wird dem Schuldner vom Gericht die Möglichkeit gegeben in einem sogenannten „Schutzschirmverfahren“ frei von Vollstreckungsverfahren seinen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, weiterzuführen und eine Sanierung voranzutreiben.

Das Insolvenzverfahren kann somit im Vorfeld vom Schuldner zusammen mit seinen Beratern bestmöglich vorbereitet werden. Das Verfahren ist daher besser planbar und Überraschungen für das Unternehmen bzw. für den Schuldner von Seiten des Insolvenzgerichts oder eines unbekannten Insolvenzverwalters bleiben aus. Eine Sanierung des schuldnerischen Unternehmens wird durch dieses Verfahren erleichtert.   

Diese Ausführung zur Eigenverwaltung ist natürlich nur eine kleine Zusammenfassung und soll einen ersten Überblick geben. Im jeweiligen konkreten Fall sind erhebliche rechtliche Vorgaben zu beachten um ein solches Verfahren sicher durchführen zu können.